Wenn eine Forderung verjährt, ist der Schuldner berechtigt die Forderung zu verweigern (vgl. § 241 BGB). Die Forderung ist dann nicht mehr durchsetzbar.
Ausnahmsweise können aber Verjährungsfristen mit der Folge gehemmt sein, dass diese Zeiten nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird (vgl. § 290 BGB).
Eine solche Hemmung tritt klassisch gemäß § 204 BGB durch die Zustellung des Mahnbescheids oder die Einreichung der Klage ein.
Eine Hemmung kann aber auch dadurch eintreten, dass die Parteien miteinander verhandeln. Dies wird in § 203 BGB geregelt.
Dabei ist der Begriff der Verhandlungen eher weit zu verstehen. Es genügt erst mal jeder Meinungsaustausch zwischen den Parteien sofern nicht sofort und eindeutig eine Einigung ausgeschlossen wird. Verhandlungen bestehen schon dann, wenn der eine Erklärungen abgibt, die dem anderen die Annahme erlauben, dass man über die Sache und deren Regulierung noch diskutieren könne.
Eine Verhandlung ist nur dann nicht gegeben, wenn man nur mit Höflichkeitsfloskeln auf eine Kontaktaufnahme regiert und klar zu erkennen gibt, dass über die Rechts- und Sachlage nicht erneut nachgedacht wird.
Sind die Verhandlungen von einer Seite beendet und fragt die andere Seite noch einmal nach werden dadurch keine neuen Verhandlungen aufgenommen. Die Hemmung bleibt dadurch beendet.
Die Verjährung tritt gemäß § 203 Satz 2 BGB frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Eine drohende Verjährung bewusst durch Aufnahme von Verhandlungen zu hemmen, kann zu nicht unerheblichen Risiken führen, weil es sich der Verhandlung um einen vom Richter auslegbaren Begriff handelt.
Sicherer ist es deshalb in diesem Fall sofort den Erlass eines Mahnbescheids und deren Zustellung zu beantragen. Eine einvernehmliche Einigung ist dann gleichwohl später nicht ausgeschlossen. Eine die Verjährung hemmende Zustellung eines Mahnbescheids können Sie über unser Portal gerne veranlassen.
[Meldung vom 26.08.2020]
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