Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Fall, der ursprünglich beim Landgericht Krefeld verhandelt wurde, mit einem Urteil vom 13.2.2015 (Az: I-16 U 41/14) klargestellt, dass Inkassounternehmen personenbezogene Daten an die SCHUFA melden dürfen.
Dieses Vorgehen ist von § 28A Abs.1 S.1 Nr.1 BDSG gedeckt.
Es gibt berechtigte Interessen Dritter, die zu wahren sind und diese Datenmitteilung erforderlich machen. Das für die SCHUFA berechtigte Interesse ergibt sich schon aus der Beteiligung an einem Warnsystem der Kreditwirtschaft, insbesondere folgt das Interesse der SCHUFA als der die Daten empfangenden Stelle bereits aus der ihren Geschäftsbetrieb ausmachenden Möglichkeit zur Auskunftserteilung.
Ein Anspruch auf Widerruf einer SCHUFA Mitteilung besteht auch dann nicht, wenn bei der Übermittlung des Datums des Titels versehentlich ein fehlerhaftes Datum angegeben wurde.
Ebenso unerheblich ist, dass die Forderung tatsächlich in geringfügig niedriger als mitgeteilt ist. Für diese Fälle bestehen allenfalls Berichtigungsansprüche.
[Meldung vom 10.11.2015]
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