Wir vertreten sie im Falle eines streitigen Verfahrens, auch wenn unser Kanzleisitz nicht dem Ort des Gerichtsverfahrens entspricht.
Am Ende des Verfahrens wird vom Richter bzw. von der Kammer dem Grunde nach entschieden, wer die Kosten des Rechtsstreits trägt. Dazu wird in der Regel der Prozessverlierer verdonnert.
Die konkrete Höhe der Kosten wird nach dem Urteil von der obsiegenden Partei bei Gericht zur Festsetzung angemeldet. Um die konkreten Zahlen kümmert sich zunächst nicht mehr der Richter, sondern der Rechtspfleger.
Häufig stellt sich dann die Frage:
Welche Kosten können angemeldet werden?
Was ist wenn die tatsächlichen Kosten sehr hoch sind, weil der beauftragte Rechtsanwalt für den Gerichtstermin durch halb Deutschland reisen musste?
Und was ist, wenn der Prozessverlierer (zu Recht) vorträgt, der prozesserfahrene Gewinner hätte doch ganz einfach einen Anwalt am Gerichtsort beauftragten können?
Denn dann wären die hohen Reisekosten nicht entstanden.
Das Gesetz selbst spricht hier nur von den Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
Dies sind in der Regel die Kosten, die das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bei dem entsprechenden Streitwert und der durchgeführten Tätigkeit vorsieht.
Aber musste der Verlierer auch damit rechnen, dass der Prozessgewinner einen Anwalt aus einer ganz anderen Region beauftragt?
Wer trägt die Reisekosten?
Hier hat der BGH (I ZB 62/17) in einer Rechtsbeschwerdesache am 09.05.2018 klargestellt, dass tatsächlich angefallene Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts, insoweit erstattungsfähig sind, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte.
Dies bedeutet, dass im obigen Beispiel nur die Fahrtkosten erstattet werden, die für einen Anwalt, der im Gerichtsbezirk seinen Sitz hat, maximal tatsächlich angefallen wären.
Soweit in unseren Verfahren Termine vom Gericht anberaumt werden, bestellen wir in der Regel Terminsvertreter oder Unterbevollmächtigte vor Ort, so dass keine nicht festsetzbaren Fahrtkosten anfallen.
Gewinnen Sie also bei uns den Prozess und ist der Schuldner nicht zahlungsunfähig, so bleiben Sie in der Regel auch bei einem streitigen Verfahren nicht auf anteiligen Verfahrenskosten sitzen.
[Meldung vom 12.02.2019]
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