Wie Sie bereits aus unseren vergangenen Beiträgen erfahren haben, genießen Angestellte in der Corona-Krise in der Regel Schutz durch die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers und das neue Kurzarbeitergeld. Der Arbeitgeber kann sich das gezahlte Geld im Nachhinein von der Behörde erstatten lassen.
Nun fragen sich so einige, ob auch Selbstständige einen Anspruch haben könnten.
Nach den Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten, sollen auch Selbstständige nicht leer ausgehen. Nach § 56 Abs. 3 und Abs.4(Infektionsschutzgesetz – IfSG)
erhalten Selbstständige und Freiberufler eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall. Bei der Berechnung geht die Behörde von dem Gewinn aus, den der Entschädigungsberechtigte laut dem Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr erwirtschaftet hat.
Unter anderem heißt es in § 56 Abs. 3 IfSG:
„Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.“
Nach § 56 Abs. 4 IfSG sollen Selbstständige, deren Betrieb während der Dauer einer Maßnahme (z.B Tätigkeitsverbot oder Quarantäne) ruht, neben dem Entschädigungsanspruch auf Antrag bei der zuständigen Behörde, Ersatz für die weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben erhalten.
Wer ist die zuständige Behörde bei dem Entschädigungsanspruch?
In Nordrhein-Westfalen sind die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) für die Entschädigung je nach dem Sitz der Betriebsstätte zuständig.
Der Antrag auf Entschädigung muss schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Einstellung des Tätigkeitsverbots oder Ende der Absonderung beim LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung gestellt werden.
Wann hat man einen Entschädigungsanspruch?
Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Behörde, ob es sich bei der Schließung Ihres Unternehmens, tatsächlich um ein Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne handelt. Nur in diesen Fällen haben sie möglicherweise einen Entschädigungsanspruch gegen die Behörde. Denn die vom Bund, Land NRW oder die freiwilligen Betriebsschließungen sind keine Quarantänen oder Tätigkeitsverbote im Sinne des Infektionsschutzgesetz. Informationen hierzu erhalten Sie auf der Internetseite des Landes NRW-Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (www.wirtschaft.nrw).
[Meldung vom 01.04.2020]
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