Jährlich gehen hohe Beträge durch nicht beachtete Verjährungsfristen von Zahlungsansprüchen verloren. Geldforderungen bestehen nicht ewig, sondern diese unterliegen der Verjährung. Ein wichtiger Stichtag ist hierbei immer der 31.12 eines jeden Jahres. Mit Ablauf des 31.12 verjähren die Zahlungsansprüche des Geschäftsverkehrs, die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen. Im Folgenden wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick geben, wann die Verjährung droht:
Nach dem Gesetz gibt es unterschiedliche Verjährungsfristen. Dabei sollte man wissen, dass die Frist bei der Geltendmachung von Forderungen für beispielsweise Handwerkerleistungen, Kaufverträgen, Warenlieferung in der Regel 3 Jahre gemäß §§ 195 BGB beträgt.
Diese regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gilt für alle privatrechtlichen Ansprüche, soweit die Parteien keine andere wirksame Vereinbarung getroffen haben oder das Gesetz eine längere oder kürzere Frist bestimmt.
Eine andere wirksame Vereinbarung ist dann getroffen, wenn die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart haben, dass eine entsprechende Abrede geltend soll. Diese Abrede ist aufgrund der Dispositionsbefugnis der Parteien erlaubt. Sie darf aber nicht unzulässig sein, weil sie beispielsweise eine Partei treuwidrig benachteiligt. Auf § 202 BGB wird für den Interessierten verwiesen. Aus dieser Norm ergibt sich im Übrigen auch, dass der Schuldner auf die Einrede der Verjährung verzichten kann.
Ausnahmen von der 3-jährigen Regelverjährungsfrist:
Längere Verjährungsfristen hat das Gesetz beispielsweise bei Rechten an einem Grundstück in § 196 BGB oder beispielsweise bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (siehe § 197 BGB) vorgesehen. Kürzere Verjährungsfristen sieht das Gesetz beispielsweise bei kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsansprüchen vor. Hier verjähren Ansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der Regel schon nach zwei Jahren ab Gefahrübergang, also in der Regel ab Übergabe der Kaufsache.
In der Tabelle erhalten Sie eine kurzen Überblick über die unterschiedlichen Verjährungsfristen:
Anspruchsart | Verjährungsfrist | Beginn der Frist |
---|---|---|
regelmäßige Verjährung (z.B. Kaufvertrag, Werklohnforderung) §§ 195,199 BGB | 3 Jahre | nach Ablauf des Entstehungsjahres |
titulierte Ansprüche(z.B. aus Urteile, Vollstreckungsbescheide) | 30 Jahre | ab Rechtskraft |
Ansprüche auf Schadensersatz z.B. wegen Verletzung an Leben, Körper (§ 199 Abs. 2 BGB) | 30 Jahre | ab Begehung der Handlung/Tat |
Mängelgewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag gem. § 438 BGB | 2 Jahre | ab Übergabe der Sache |
Arglistiges Verschweigen eines Mangels der Kaufsache durch den Verkäufer | 3 Jahre | nach Ablauf des Entstehungsjahres |
Gewährleistungsrechte aus Erstellung unkörperlicher Arbeitsergebnisse (z.B. Software) §§ 195, 199 BGB | 3 Jahre | nach Ablauf des Entstehungsjahres |
Gewährleistungsrechte beim Kaufvertrag über ein Bauwerk oder bei Gegenständen, die für ein Bauwerk verwendet wurden | 5 Jahre | ab Übergabe |
Gewährleistungsrechte aus einem Werkvertrag nach § 634a BGB | 5 Jahre | ab Abnahme des Werkes |
Gewährleistungsrechte aus Herstellung eines Bauwerks / Arbeiten am Bauwerk § 634a BGB | 5 Jahre | ab Abnahme des Werkes |
Reisevertragsrecht § 651g BGB | 2 Jahre | ab Reiseende |
Wichtiger Hinweis: Sofern Unsicherheiten bestehen, empfehlen wir immer den einzelnen Sachverhalt anwaltlich prüfen zu lassen. Insbesondere deshalb weil die obigen Ausführungen schon wegen der Fülle der gesetzlichen Regelungen unvollständig sind und die Prüfung des Einzelfalles keinesfalls ersetzen.
Eine Haftung aufgrund möglicher unrichtiger Angaben kann nicht übernommen werden.
[Meldung vom 14.01.2014]
Informieren Sie sich hier über aktuelle Themen: