Uns erreichen immer wieder Anfragen, in denen Kunden sich über den Unterschied zwischen einem Mahnbescheid (=gerichtliches Mahnverfahren) und einer anwaltlichen Mahnung erkundigen.
Im Folgenden soll in der gebotenen Kürze versucht werden, diesen Unterschied zu erläutern.
Die anwaltliche Mahnung wird im Gegensatz zu einem gerichtlichen Mahnbescheid in der Kanzlei von unseren Anwälten erstellt und unmittelbar an den Schuldner per Post gesandt.
Grundsätzlich kann man als Gläubiger zwar selbst mahnen. Dennoch weist die anwaltliche Mahnung einige wichtige Vorteile auf:
Zum einen entfaltet die anwaltliche Mahnung erheblich mehr psychologischen Druck auf die Gegenseite. Diese weiß mit Eingang der anwaltlichen Mahnung, dass es nunmehr "ernst" wird. Dies veranlasst vielfach die Schuldner dazu nicht weiter auf Zeit zu spielen und - um gerichtliche Schritte und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden – die offene Forderung umgehend zu begleichen.
Zum anderen ist durch die korrekte Formulierung sichergestellt, dass der angeschriebene Schuldner in Verzug gesetzt wird.Dies ist bei selbst geschriebenen Mahnungen vieler Kunden leider häufig nicht der Fall.
Im Gegensatz hierzu wird beim gerichtlichen Mahnverfahren von unseren Anwälten der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides (und später eines Vollstreckungsbescheides) beim Mahngericht gestellt. Der Mahn- und der Vollstreckungsbescheid werden jeweils vom Mahngericht erstellt und beim Schuldner zugestellt.
Das gerichtliche Mahnverfahren besteht dabei aus zwei Stufen: Mahn- und Vollstreckungsbescheid. Zunächst wird, nach einer formellen Prüfung durch das Mahngericht, ein gerichtlicher Mahnbescheid beim Schuldner zugestellt.
Der Schuldner hat dann nach Eingang des Mahnbescheides drei Möglichkeiten:
Für den letzten Fall (c) stellt dann das Mahngericht den Vollstreckungsbescheid beim Schuldner zu. Nach Zustellung beim Schuldner erhalten Sie eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides mit Zustellvermerk.
Der Vollstreckungsbescheid ist ein so genannter Vollstreckungstitel. Mit diesem können Sie daher die Zwangsvollstreckung betreiben. Sie können dann, wie etwa bei einem Urteil, mit staatlicher Hilfe Zwang ausüben um ihr Geld zu erhalten.
Hierzu gehört unter anderem die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers zu Zwecken der Sachpfändung, die Beauftragung des Vollstreckungsgerichts zum Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Rahmen von Konto- und Lohnpfändungen und soweit die Voraussetzung vorliegen auch Zwangssicherungshypotheken, Vermögensauskünfte, usw. Der Vollstreckungsbescheid verjährt, wie ein Urteil, erst nach 30 Jahren.
Beispiel: Anwaltliches Mustermahnschreiben (1):
[Meldung vom 15.10.2013]
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