Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte von dem Unfallverursacher grundsätzlich verlangen, dass er so gestellt wird, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Er soll weder draufzahlen noch sich am Unfall bereichern.
Zur Feststellung des Schadens am Pkw kann sich der Geschädigte nicht nur eines Anwalts sondern auch eines Sachverständigengutachtens bedienen. Beide Kosten sind grundsätzlich vom Schadensverursacher zu tragen. Sie sind Teil des nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzenden Schadens. Weil immer wieder gegnerische Haftpflichtversicherer die Kosten der Schadensfeststellung durch den Gutachter mit der Begründung nicht in voller Höhe begleichen, dass es einen günstigeren Gutachter gegeben hätte, kommt es immer wieder zu Prozessen.
Das Landgericht Stuttgart hat dazu aktuell in einem Urteil vom 29.7.2015, Az. 13 S 58/ 14 erkannt, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls nicht vor der Beauftragung eines Sachverständigen Marktforschung nach dem honorargünstigsten Gutachter betreiben muss. Der Geschädigte genügt im Rahmen des § 249 BGB seiner Darlegungslast durch Vorlage der von ihm beglichen Gutachterrechnung.
[Meldung vom 09.10.2015]
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