Die Zahlung einer Gegenleistung kann dann berechtigt verweigert werden, wenn ein Leistungsverweigerungsrecht besteht. Zu diesen Rechten gehört auch die Einrede der Verjährung. Weil es sich um eine Einrede handelt, muss der Schuldner sich darauf berufen. Unterlässt er dies, wird das Gericht diese von Amts wegen nicht berücksichtigen.
Beruft sich der Schuldner also nicht selbst auf Verjährung, wird das Gericht diese nicht feststellen und der Anspruch bleibt durchsetzbar, soweit der Anspruch im Übrigen berechtigt ist.
Beispiel: Malermeister M. hat vergessen Herrn P. für einen Anstrich vor 5 Jahren eine Rechnung zu schreiben. Die Forderung ist zwar verjährt. Hierauf muss sich P. allerdings nach Zustellung der Rechnung oder spätestens im Verfahren berufen. Beruft sich P. nicht hierauf, so wäre der Anspruch aus der Rechnung durchsetzbar.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt soweit nichts anderes bestimmt ist gemäß § 199 BGB in der Regel mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Beispiel: Malermeister M. hat Herrn P. am 24.08.2010 eine Rechnung nach erbrachter Leistung übermittelt. Die Verjährungsfrist beginnt damit am 31.12.2010. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt hier 3 Jahre. Demnach wäre die Forderung erst am 31.12.2013 verjährt.
Schwierigkeiten bereitet die Frage, wann der Anspruch entstanden ist häufig dann, wenn die Leistungen am Ende des Jahres abschließend erbracht sind und die Rechnung erst nach dem Jahreswechsel gestellt wurde.
Beispiel: Malermeister M. Hat am 15.12.2010 den Anstrich in der Wohnung des P. durchgeführt. Er schafft es allerdings nicht die Rechnung noch im Jahr 2010 zu schreiben und sendet diese erst am 10.01.2011 dem P. zu.
Grundsätzlich entsteht der Anspruch mit Fälligkeit. Wann der Anspruch im Einzelnen fällig ist, hängt davon ab, welchen Vertrag die Parteien geschlossen beziehungsweise was sie im Einzelnen vereinbart haben.
Die Erteilung der Rechnung ist aber in der Regel keine Fälligkeitsvoraussetzung, selbst dann nicht, wenn der Schuldner nach der Verkehrssitte einen Anspruch auf die Berechnung hat. Der Anspruch ist in der Regel dann fällig und entstanden, wenn der Gläubiger die Rechnung hätte erteilen können. Grund dafür ist, dass der Gläubiger ansonsten durch eine spätere Rechnungsstellung die Verjährung hinausschieben könnte.
Im genannten Beispiel würde die Forderung dennoch am 31.12.2013 verjähren, da der Malermeister M. auch bereits im Dezember 2010 die Rechnung hätte schreiben können.
Ausnahmsweise ist der Zugang einer Rechnung aber dann Fälligkeitsvoraussetzung, wenn dies durch eine besondere Vorschrift bestimmt ist. Dies ist bei Werklohnforderungen beispielsweise dann der Fall, wenn zwischen den Parteien die VOB/ B wirksam vereinbart (hier 16 Nr. 3) oder wenn diese zwischen den Parteien bei Vertragsschluss vereinbart wurde.
Im Einzelfall ausnahmsweise auch dann wenn der Werklohn erst durch Abrechnung zu ermitteln ist ö.ä. . Hier empfiehlt sich grundsätzlich eine Prüfung am konkreten Einzelfall. Allgemein regelt § 641 BGB die Fälligkeit der Werklohnvergütung. Sofern zwischen den Parteien die Rechnungserteilung als Fälligkeitsvoraussetzung vereinbart wurde - was auch stillschweigend möglich ist - ist zu prüfen, ob diese Vereinbarung wirksam ist.
Dies insbesondere dann, wenn diese Vereinbarung Teil einer allgemeinen Geschäftsbedingung ist.
Um Streitigkeiten zu vermeiden, bleibt festzuhalten, dass es am Sichersten ist vom frühesten Zeitpunkt der Anspruchsentstehung auszugehen und es so gar nicht zu einer drohenden Verjährung kommen zu lassen. Sollte es dafür bereits zu spät zu sein, empfehlen wir, den Sachverhalt vorab anwaltlich prüfen zu lassen.
[Meldung vom 19.11.2013]
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