Zum 01.01. bzw. 01.03.2013 hat sich in der Zwangsvollstreckung einige Änderungen ergeben. Es ergeben sich somit für Sie neue Möglichkeiten. Diese möchten wir Ihnen aufzeigen.
In der Sachpfändung gibt es folgende Änderungen:
Wird im Rahmen einer Sachpfändung bekannt, dass der Schuldner unter der Anschrift nicht mehr wohnhaft ist, kann der Gerichtsvollzieher mit der Ermittlung des Aufenthaltes beauftragt werden. Hierzu wird ein entsprechender Auftrag benötigt. Der Gerichtsvollzieher wird bei
Informationen einholen. Wir weisen daraufhin, dass die obige Reihenfolge (1-4) gesetzlich vorgeschrieben ist. Ferne sind die persönlichen Angaben des Schuldners (Geburtsdatum, Geburtsname etc.) notwendig.
Kosten: Je Auskunft fallen bei dem Gerichtsvollzieher Kosten in Höhe von 10,00 Euro (ab 1.7.2013: 13,00 Euro) zuzüglich einer Gerichtsvollziehergebühr in Höhe von 12,50 Euro (ab 1.7.2013: 16,00 Euro) an. Ferner sind noch die Drittkosten (z.B. Einwohnermeldeamt; ab 7,00 Euro) hinzuzurechnen.
Aus Kostenersparnisgründen empfehlen wir Ihnen, die Auskünfte beim Einwohnermeldeamt (und ggfls. Ausländerzentralregister) selbst einzuholen und zeitnah dem Gerichtsvollzieher die Auskunft zu übermitteln.
Erfreulich ist, dass die Sperrfrist nicht mehr 3 Jahre, sondern nur noch 2 Jahre beträgt.
Bis zum 31.12.2012 war die Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens auf Abnahme der Vermögensauskunft eine "fruchtlose" Pfändung. Diese Voraussetzung ist zum 1.1.2013 weggefallen. D.h. Sie als Gläubiger können zunächst dem Schuldner die Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher abnehmen lassen, um sich einen Überblick über die Vermögenssituation zu verschaffen. Sollten sich Pfändungsmöglichkeiten ergeben, können diese gezielt durchgeführt werden.
Erscheint der Schuldner nicht zum Termin auf Abnahme der Vermögensauskunft, ist mit einer vollständigen Befriedigung der Schuld nicht zu rechnen und die Hauptforderung beträgt mind. 500,00 Euro, kann der Gerichtsvollzieher - nach Auftrag des Gläubigers - folgende Drittauskünfte einholen:
Erforderlich für diese Auskünfte ist das Geburtsdatum des Schuldners. Ggfls. werden noch Geburtsort und Geburtsname verlangt.
Hinsichtlich der Kosten verweisen wir auf Punkt 1 "Möglichkeit zur Aufenthaltsermittlung des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher".
Alternativ zu der Einholung der Drittauskünfte kann – wie bisher auch – der Erlass des Haftbefehls gegen den Schuldner beantragt werden. In diesem Zusammenhang weisen wir daraufhin, dass der Erlass des Haftbefehls nicht mehr kostenlos ist, sondern nunmehr 15,00 Euro kostet.
Zentrale Vollstreckungsgerichte sind seit dem 01.01.2013 für die Verwaltung der Vermögensverzeichnisse und Führung der Schuldnerverzeichnisse zuständig.
[Meldung vom 01.03.2013]
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