Bei dieser Pfändungsart beauftragen wir den zuständigen Gerichtsvollzieher am Wohnort des Schuldners mit der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners. Im Rahmen dieser Beauftragung kann der Gerichtsvollzieher auch eine Ratenzahlung mit dem Schuldner eigenständig abwickeln, wenn dieser die vollständige Zahlung in Teilleistungen glaubhaft versichert. Als Gläubiger erhalten Sie bei dieser Pfändungsart nicht die gepfändeteten Gegenstände, sondern immer nur den Gelderlös aus deren Verwertung.
Unpfändbar sind bei einer Sachpfändung die in § 811 ZPO genannten Gegenstände. Hierunter fallen insbesondere die für den Schuldner und seine Angehörigen erforderlichen Nahrungsmittel für 4 Wochen oder der zur Beschaffung dieser erforderliche Geldbetrag, Kleintiere und Gegenstände die zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind.
Sollte die Pfändungsmaßnahme nicht erfolgreich verlaufen, so beantragen wir automatisch die Abnahme der Vermögensauskunft beim Schuldner (früher „eidesstattliche Versicherung/Offenbarungseid“). In dieser Erklärung muss der Schuldner dann verbindlich erklären, wo und ob Einkommen und Vermögen vorhanden sind und ob weitere Verbindlichkeiten bestehen. Insbesondere erhalten Sie über diesen Weg z.B. die Kontodaten und Kontostände des Schuldners, sowie die Adresse des möglichen Arbeitgebers. Für den Fall, dass die Vermögensauskunft nicht abgegeben wird, beantragen wir automatisch einen Haftbefehl. Der Schuldner kann dann auf Antrag durch den Gerichtsvollzieher zur Abgabe der Vermögensauskunft verhaftet werden.
Bei einer Kontopfändung sind zunächst die Kontodaten des Schuldners erforderlich. Mit diesen beantragen wir dann beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Drittschuldner (Bank).
Der vom Vollstreckungsgericht erlassene Pfändungsbeschluss wird dann an den Drittschuldner (Bank) durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt. Mit dieser Zustellung ist die Pfändung wirksam. Die Pfändung enthält dann das Arrestatorium , d.h. das Verbot an den Drittschuldner (Bank) an den Schuldner zu zahlen. Die Bank (Drittschuldner) ist dann verpflichtet nach § 840 ZPO eine Drittschuldnererklärung abzugeben.
In der Drittschuldnererklärung muss enthalten sein, ob und inwieweit die Forderung als begründet anerkennt wird und ob dieser zur Zahlung bereit sei. Zusätzlich muss angegeben werden, ob andere Personen Ansprüche an die Forderung geltend machen und ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet worden ist.
Sollte die Erklärung nicht von der Bank abgegeben werden, so kann der Gläubiger diese verlangen.
Für den Fall, dass der Drittschuldner seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt, haftet der Drittschuldner für den daraus entstandenen Schaden. (Vgl. § 840 Abs. 2 ZPO)
Bitte berücksichtigen Sie, dass seit dem 01.07.2010 jede natürliche Person für sich alleine insgesamt ein Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto) bei seiner Bank beantragen kann. Ein zuvor normal geführtes Girokonto kann in ein P-Konto umgewandelt werden.
Der Schuldner erhält bei seinem P-Konto unabhängig von der Art der Gutschrift automatisch Pfändungsschutz in Höhe des Sockelbetrages.
Die Höhe des Sockelbetrages richtet sich danach welche weiteren Unterhaltspflichten der Schuldner hat. Die Sockelbeträge liegen derzeit bei 989,99 € für eine Person ohne Unterhaltsverpflichtungen. In Höhe von 1359,99 € bei einer und in Höhe von 1569,99 € bei zwei Unterhaltsverpflichtungen. Die Pfändungsfreibeträge entsprechen dem bei der Pfändung von Arbeitseinkommen.
Über den Sockelbetrag kann der Schuldner trotz erfolgreicher Kontopfändung bei einem P-Konto monatlich verfügen. Erst darüber hinausgehende Beträge hat die Bank an den Pfändungsgläubiger abzuführen.
Bei dieser Pfändungsart wird ähnlich wie bei der oben beschriebenen Kontopfändung ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt. Dieser wird dann beim Arbeitgeber des Schuldners durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt. Voraussetzung für diese Pfändungsart ist, dass Sie uns hier die vollständigen Daten des Arbeitgebers und dessen gesetzlicher Vertretung bei Beauftragung nennen (z.B. den Namen des Geschäftsführers einer GmbH).
Zu berücksichtigen ist, dass Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen bestehen. (§ 850c ZPO). Eine Broschüre des Bundesjustizministeriums finden Sie für weitere Informationen unter folgendem Link: www.bmj.bund.de
Die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckungsmaßnahme fallen nach § 788 ZPO dem Schuldner zur Last. Diese können direkt bei der Zwangsvollstreckungsmaßnahme geltend gemacht werden. Inkasso-Sofort.de macht diese ebenfalls automatisch im Pfändungsantrag für Sie geltend.