Der sechste BGH-Senat hat mit einer Entscheidung am 15.12.2015 klargestellt, dass auch ein Emailpostfach, das von einem Verbraucher unterhalten wird, zur Privatsphäre gehört.
Folgerichtig kann Emailwerbung durch einen Anderen einen rechtswidrigen Eingriff in diese Privatsphäre darstellen. Gegen diese unerlaubte Handlung kann der Verbraucher sodann Unterlassungsansprüche geltend machen. In der untenstehend zitierten Entscheidung hatte der BGH ganz konkret entschieden, dass die Werbung in einer automatisch generierten Eingangsbestätigungsemail einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Verbrauchers jedenfalls dann darstellt, wenn der Verbraucher den Erhalt von Werbung zuvor ausdrücklich widersprochen hat.
Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
[Meldung vom 15.02.2016]
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