Doch auch hier gibt es rechtliche Schwierigkeiten:
Zu den Grenzen der Aufklärungspflicht des Reiseveranstalters: Das Amtsgericht Bonn hat in einem Urteil vom 4.5.2016, Az: 111 C 4/16 ausgeführt, dass der Kunde für die Gültigkeit seines Reisepasses selbst verantwortlich ist. Der Reiseveranstalter muss hierüber weder informieren und noch aufklären.
Erst recht ist er nicht verpflichtet, den Reisepass des Reisenden auf seine Gültigkeit zu prüfen.
Denn Gültigkeit des Reisepasses stellt eine eigene rechtliche Angelegenheit dar, die keinen Bezug mehr zu den ausländerrechtlichen Bestimmungen des Reisezieles oder eines Transitlandes aufweist.
[Meldung vom 30.07.2016]
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