Bereits in unserem Beitrag zuvor, haben wir sie über das am 01.04.2020 in Kraft getretene neue Gesetz hinsichtlich des Rechts auf Zahlungsverweigerung im Mietrecht informiert.
Nun nutzen wir die Gelegenheit und möchten sie auch darüber informieren,wie sich die Änderung des § 1 des Art 240 EGBGB auf das allgemeine Zivilrecht auswirkt.
Die Gesetzesänderung soll für Kleinunternehmer und Verbraucher in gleichem Maße gelten. Als Kleinunternehmer gilt, wer weniger als 10 Mitarbeiter und ein Jahresumsatz von bis zu 2 Millionen Euro hat. Der Gedanke ist der Gleiche wie im Mietrecht. Auch hier ist erforderlich, dass der Kleinunternehmer oder der Verbraucher wegen der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist. Dann räumt der Gesetzgeber ihnen ein, die Zahlung ihrer Dauerschuldverträge zu verweigern, sofern wegen der Krise ihre wirtschaftliche Existenz oder der Lebensunterhalt gefährdet ist.
Berücksichtigt worden sind u.a. Verträge mit dem Stromversorger oder einem Telefonanbieter.
Erforderlich ist jedoch, dass der Vertrag vor dem 08.03.2020 geschlossen worden ist und der Betroffene infolge der Krise, seine Rechnungen nicht bezahlen kann. Der Verbraucher oder der Kleinunternehmer erlangt hier ebenfalls einen Zahlungsaufschub bis zum 30.06.2020. Anders als beim Mietrecht, kommt der Betroffene nicht in Verzug und muss keinen Verzugsschaden tragen.
Auch hier ist der eingeräumte Zahlungsaufschub des Gesetzgebers, nicht zu verwechseln mit einer völligen Befreiung von der Schuld. Nach dem 30.06.2020 ist der Verbraucher oder der Kleinunternehmer , wieder zur Zahlung verpflichtet. Auch hier hat der Gesetzgeber sich vorbehalten, den Aufschub bis zum 30.09.2020 zu verlängern.
Diese Regelung gilt jedoch nicht ausnahmslos. So hat der Telefonanbieter und der Stromversorger das Recht sich gegen diese Zahlungsverweigerung wehren, sofern der dann eingeräumte Aufschub, auch für sie unzumutbar ist und deren wirtschaftliche Existenz gefährdet erscheint.
Warum der Gesetzgeber nur Verträge berücksichtigt, welche vor dem 08.03.2020 geschlossen worden sind, hat eine ganz einfache Erklärung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Vertragsschließende vor diesem Zeitpunkt die Auswirkungen der Corona-Krise nicht absehen konnte. Vertragsparteien die nach dem 08.03.2020 noch Verträge geschlossen haben, erscheinen nicht mehr schutzwürdig, da die Auswirkungen der aktuellen Krise für sie absehbar hätten sein müssen.
[Meldung vom 14.04.2020]
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