Von Verkäufern eingestellte Angebote bei Ebay können in der Regel vor Zeitablauf widerrufen werden, wenn diese Angebotsstreichung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay berechtigt sind.
Dies ergibt sich aus der obergerichtlichen Rechtsprechung (BGH VIII ZR 63/13; OLG Nürnberg 12 U 336/13).
Das Einstellen eines Angebotes bei EBay dürfte rechtlich als Abgabe eines verbindlichen Angebotes zu sehen sein. Das Angebot steht unter der Bedingung, dass ein höheres Angebot abgegeben wird. Dabei ist das Angebot des Verkäufers aber ohne besondere weitere Umstände aus Sicht des Käufers so zu verstehen, dass eine Rücknahme nach „den Spielregeln“ von Ebay möglich ist.
Aus diesem Grunde dürfte ein Angebot vorzeitig vom Käufer dann streichbar sein, wenn die in den Ebay genannten Gründe, die in den Richtlinien (insbesondere der in § 10 der AGB) erwähnt sind, tatsächlich gegeben sind. Klargestellt wird im Umkehrschluss, dass eine grundlose Streichung einer bei Ebay eingestellten Auktion den Verkäufer weiter bindet und damit auch verpflichtet.
[Meldung vom 28.08.2014]
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