Bei den Nebenforderungen stellt sich immer wieder die Frage, was denn im Rahmen des Verzuges neben Zinsen geltend gemacht werden kann. Nicht selten werden dort Beträge vergessen oder andererseits überzogene Beträge erhoben.
Soweit der Schuldner Verbraucher ist, gilt Nachfolgendes:
Erstattungsfähig sind lediglich die nach Eintritt des Verzuges entstandenen tatsächlich Kosten und Aufwendungen, die aus Sicht des Gläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig sind.
Nicht erstattungsfähig sind also Freizeiteinbußen, wie zum Beispiel der Zeitaufwand des Gläubigers für die Erstellung von Mahnschreiben oder für Besuche beim Rechtsanwalt.
Erstattungsfähig sind dagegen Kosten für Porto, Paper und Tinte. Die Gerichte erkennen hier in der Regel Pauschalbeträge in Höhe von 2,50 Euro an.
Weiter hat der Gläubiger auch eine Schadenminderungspflicht. Er darf deshalb die Kosten eines Dritten, der lediglich einfache Verwaltertätigkeiten zur Beitreibung vornimmt, nicht geltend machen. Diese Arbeiten sind jedem Gläubiger selbst zuzumuten. Er darf also beispielsweise kein Schreibbüro allein mit der Erstellung einer Mahnung beauftragen und diese Kosten dann vom Schuldner verlangen.
Klargestellt wird, dass eine vorgerichtliche Beauftragung von Rechtsanwälten, - wie wir sie als Betreiber der Domain inkasso-sofort.de anbieten -, auch in einfach gelagerten Fällen regelmäßig nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstößt. Dies ist nur ausnahmsweise dann der Fall wenn der Schuldner dem Gläubiger bereits im Vorfeld kommuniziert, dass er sowieso nicht zahlungswillig oder zahlungsfähig ist. In diesem Falle ist sofort ein gerichtliches Mahnverfahren (oder ein Klageverfahren) einzuleiten. Alles andere stellt in diesem Fall auch aus unserer Sicht eine völlig unnötige Pirouette dar.
Sie können bei uns in einem solchen Fall über ihren persönlichen Bereich im Portal deshalb immer auch sofort die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens beauftragen. Soweit Auskunftskosten geltend gemacht werden, ist ebenfalls zu differenzieren. Auskünfte zum Beispiel zur Ermittlung der richtigen Firmierung des in Anspruch genommen Schuldners und seiner gesetzlichen Vertreter sind für die Durchsetzung der Gläubigerrechte erforderlich und zweckmäßig.
Demgegenüber sind Kosten für reine Bonitätsauskünfte nicht erstattungsfähig. Denn solche Einholungen erfolgen in der Regel im Vorfeld ausschließlich im Gläubigerinteresse.
[Meldung vom 14.09.2017]
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